Satzung des TV Oestrich

Satzung des Turnvereins Oestrich 1881

eingetragener Verein

 

Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen „Turnverein Oestrich 1881, eingetragener Verein“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn unter der Nr. VR 692 eingetragen.

Zweck des Vereins:

Der Turnverein Oestrich e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- und Leistungssports – insbesondere der Jugendarbeit – im Sinne des Deutschen Turnerbundes e.V. ausgerichtet. Die Vereinsarbeit erfolgt auf demokratischer Grundlage. Die Verfolgung parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Ziele ist ausgeschlossen.

Mitglieder des Vereins:

Mitglied des Vereins kann jede natürliche, sowie juristische ( passives Mitglied) Person werden. Die Mitglieder unterscheiden sich in:

  1. Kinder ( bis unter 14 Jahre)
  2. Jugendliche ( bis unter 18 Jahre)
  3. Erwachsene als aktive Mitglieder
  4. Erwachsene und juristische Personen als passive Mitglieder
  5. Ehrenmitglieder

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Die Aufnahmebestätigung erfolgt durch den Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist anfechtbar.Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein die Vereinssatzung und -ordnungen an.

Zu den Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins.Der Austritt wird erst mit Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Die Austrittserklärung ist spätestens 4 Wochen vor vor dem Ende des Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand kann Abweichungen zulassen.

Ein Mitglied kann nach Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen werden:

  1. wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung.
  2. wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens.
  3. wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Ausschuss ist anfechtbar.

Anfechtungen werden von der Mitgliederversammlung entschieden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu nutzen.

Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.

Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag, die Umlage und Gebühren sind eine Bringschuld.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Eine Änderung der Mitgliedsbeiträge wird nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung erst in dem folgenden Kalenderjahr wirksam.

Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Zu ihren Aufgaben gehören die:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung.
  2. Entlastung des Vorstandes.
  3. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  4. Bestätigung der durch den Vorstand bestellten Gruppenleitungen und Vertretung der Jugend
  5. Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten.
  6. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und Gebühren.
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Auflösung des Vereins

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im ersten Vierteljahr stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen, oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand beantragt.

Vorstand:

Der Vorstand des Vereins besteht aus

 a.)  dem geschäftsführenden Vorstand.

Dieser wird gebildet aus:

  1. dem/der ersten Vorsitzenden
  2. dem/der zweiten Vorsitzenden
  3. dem/der Geschäftsführer/in
  4. dem/der Turnwart/in

 b.)  dem Gesamtvorstand.

Dieser wird gebildet aus dem geschäftsführenden Vorstand und

  1. dem/der Protokollführer/in
  2. dem/der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
  3. den Gruppenleitern
  4. dem/der Vertreter/in der Jugend

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Personen des geschäftführenden Vorstandes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhätnis des Vereins darf der/die 2. Vorsitzende seine/ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden ausüben.

Der/die Turnwart/in sollte aus den Reihen der Gruppenleitungen gewählt werden.

Der/die Vertreter/in der Jugend wird in einer gesondert einberufenen Versammlung der Jugend des Vereins gewählt. Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 6 der Satzung. Die Wahl des/der Verteters/in der Jugend bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder des Vorstandes mit den laufenden Nummer 1 bis 6 sowie der/die 1. und 2. Rechnungsprüfer/in werden für die Dauer von zwei Jahren in abwechselnder Reihenfolge gewählt:

  • Nr. 1, 3, 5 ( usw) im Kalenderjahr mit ungerader Endzahl.
  • Nr. 2, 4, 6 ( usw) im Kalenderjahr mit gerader Endzahl.

Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich, die Wiederwahl der Rechnungsprüfer nicht.

Aufgaben des Vorstandes:

Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Dessen Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Bei Beschlüssen findet § 6 Abs. 6 sinngemäß Anwendung. Es wird mündlich abgestimmt.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere:

  1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. die Behandlung von Anregungen der Mitglieder.
  3. die Bewilligung von Ausgaben.
  4. die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern.
  5. die Einsetzung von Arbeitsausschüssen und Beauftragten für Sonderaufgaben.
  6. die Bestellung von Gruppenleiter/innen.

Der geschäftsführende Vorstand ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Aufgaben, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
  2. gewöhnliche Aufgaben, die der Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht bedürfen.

Der/die Geschäftsführer/in verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins.

Der/die Geschäftsführer/in kann nach Abstimmung mit dem Vorstand Aufgaben an weitere Personen delegieren.

Er/sie stellt die Jahresrechung auf und legt diese als ordnungsgemäßen Kassenbericht den Rechnungsprüfern und der Mitgliederversammlung vor.

Der/die Geschäftsführer/in erledigt in Zusammenarbeit mit dem/der 1. Vorsitzenden den Schriftverkehr des Vereins mit Mitgliedern, Vereinen, Behörden und Verbänden.

Der/die Turnwart/in koordiniert und überwacht den gesamten Übungs- und Wettkampfbetrieb.

Er/sie arbeitet mit den Gruppenleitungen vertrauensvoll zusammen und wird von ihnen unterstützt.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands laufend zu unterrichten.

Vereinsjugendausschuss:

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden und der Stellvertretung, zwei Beisitzern und zwei Jugendvertretern. Der/die Vorsitzende oder seine/ihre Stellvertretung sind Mitglieder des Vorstandes.

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung und der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

Der Vereinsjugendausschuss ist für dessen Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der für die Jugend bewilligten Mittel.

Auflösung des Vereins:

Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Merhrheit von mindestens Dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach der Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der zuständigen Gemeinde übergeben, die es bis zu fünf Jahren treuhänderisch für einen am Ort ( Iserlohn – Oestrich ) neu zu gründenden, gemeinnützigen Turnverein zu verwalten hat.

Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt verliert die Satzung vom 17.06.1994 ihre Gültigkeit.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 28.02.2008